Wahlergebnis der Kirchenwahl am 1. Advent 2022


Auf Grund der Kirchenwahl am 1. Advent 2022 wird festgestellt:

  1. In der Kirchengemeinde wahlberechtigt waren: 5891 Gemeindeglieder.
  2. An der Kirchenwahl teilgenommen haben: 272 Gemeindeglieder.
  3. Es wurden 265 gültige Stimmzettel abgegeben.
  4. Es wurden 7 ungültige Stimmzettel abgegeben.
  5. Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Vorgeschlagenen:
    205 Gellermann, Michael (M/K)
    203 Reimer, Celina
    185 Neitzel, Frederik
    163 Herz, Michael
    158 Karnapp, Inga
    157 Anders, Yvonne
    144 Carlsen, Heike
    136 Karnapp, Sebastian
    136 Wolff, Loreen
    131 Hoppe, Christian
    128 Scholz, Mark Oliver
    127 Krause-Wassmann, Britta
    112 Strankmeyer, Enno
    107 Gutzeit, Wolfgang
    Vorgeschlagene Personen mit dem Buchstaben „M“ sind Mitarbeitende dieser Kirchengemeinde. Von diesen Personen kann nur höchstens eine in den Kirchengemeinderat gelangen. Vorgeschlagene Personen mit dem Buchstaben „K“ sind Mitarbeitende der Kirche, der Diakonie oder einer anderen kirchlichen Einrichtung.#
  6. Gemäß Wahlbeschluss vom 08.02.2022 sind 11 Personen in den Kirchengemeinderat zu wählen. Es wird festgestellt, dass folgende zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt sind:
    1. Gellermann, Michael
    2. Reimer, Celina
    3. Neitzel, Frederik
    4. Herz, Michael
    5. Karnapp, Inga
    6. Anders, Yvonne
    7. Carlsen, Heike
    8. Karnapp, Sebastian
    9. Wolff, Loreen
    10. Hoppe, Christian
    11. Scholz, Mark Oliver
  7. Rechtsmittelbelehrung:
    Wahlberechtigte Gemeindeglieder können innerhalb einer Woche nach dieser Bekanntmachung des Wahlergebnisses Wahlbeschwerde beim amtierenden Kirchengemeinderat einlegen (§ 31 Kirchengemeinderatswahlgesetz).
    Die Wahlbeschwerde bedarf der Schriftform. Sie ist mit Gründen zu versehenen.
    Die Wahlbeschwerde kann nur mit dem Verstoß von Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren begründet werden. Verstöße gegen die Rechtmäßigkeit des Verzeichnisses der Wahlberechtigten (§ 14 Absatz 3 Satz 5 Kirchengemeinderatswahlgesetz) und gegen die Rechtmäßigkeit der Wahlvorschlagsliste (§ 16 Absatz 2 Satz 3 Kirchengemeinderatswahlgesetz) können mit der Wahlbeschwerde nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 2 Kirchengemeinderatswahlgesetz).
    Die Wahlbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Wahlergebnis wird durch Aushang an den Anschlagtafeln an beiden Standorten Farmsen und Berne und auf der Homepage ab dem 05.12.2022 bekannt gemacht.

Hamburg, 02.12.2022
Der Kirchengemeinderat